Zur Edition «iurisprudentia»
Die Edition «iurisprudentia», die mit der vorliegenden Veröffentlichung eingeleitet wird, beruht auf dem gleichnamigen Projekt, das auf der Internetplattform iurisprudentia.online bereits über eine halbe Million Seiten rechtshistorischer Dokumente als Digitalisat zur Verfügung stellt, weit überwiegend mit automatischer, teils auch bereits mit händisch nachbearbeiteter Transkription. Mit der Edition «iurisprudentia» soll die Einbindung dieser Dokumente in den wissenschaftlichen Diskurs erleichtert werden.
Im Hintergrund: Das Projekt «iurisprudentia»
Ziel des Projekts «iurisprudentia» ist es, das über Jahrhunderte gewachsene Textkorpus «Recht», zusammengesetzt aus Rechtsetzungswerken, Rechtsprechung sowie Arbeiten der Rechtswissenschaft, digital zugänglich(er) zu machen und aufzuarbeiten. Der Schwerpunkt des Projekts liegt zunächst auf historischen Materialien des deutschen, österreichischen und schweizerischen Rechts. Schritt für Schritt sollen jedoch auch andere Rechtskreise erschlossen werden.1
Ein Grossteil der vom Projekt ins Auge gefassten Dokumente findet sich verteilt in Archiven und Bibliotheken und ist häufig nur vor Ort, teils unter besonderen Bedingungen und jeweils gebunden an bestimmte Öffnungszeiten, zugänglich. Selbst soweit von solchen Dokumenten bereits einzelne Digitalisate erstellt wurden, sind diese wiederum auf unterschiedlichen, meist nicht auf die Jurisprudenz zugeschnittenen Plattformen verteilt, ebenfalls mit eigenen Zugangsregeln oder mit jeweils unterschiedlichen technischen Umgebungen. Eine Durchsuchbarkeit der Dokumente im Volltext ist nur selten, eine Durchsuchbarkeit bzw. Transkription auch handschriftlicher Texte nur im Einzelfall gegeben.
Im Rahmen des Projekts «iurisprudentia» werden daher, häufig mit wertvollster Unterstützung von Archivar*innen und Bibliothekar*innen, Rechtstexte digitalisiert und bereits frei verfügbare Digitalisate an einem Ort zusammengeführt. Die Dokumente werden im Volltext erkannt bzw. Handschriften, mit unterschiedlicher, teilweise überraschend hoher Genauigkeit, automatisch transkribiert.
Über «iurisprudentia» werden die Digitalisate und das so gewonnene Textkorpus vom heimischen Schreibtisch aus für Rechtswissenschaftler*innen, Historiker*innen und sonstige Interessierte «auf einen Klick» frei verfügbar und in seiner Gesamtheit durchsuch-, auswert- und bearbeitbar gemacht. Zugleich gewinnt auch die (Computer-)Linguistik einen neuen Forschungsgegenstand, sind doch heutige Rechtstexte häufig hinter Bezahlschranken verborgen und war auch das historische Textkorpus «Recht» noch nie in diesem Umfang zugänglich.
Eine «rollende» Edition
Die Plattform iurisprudentia.online wird bereits vielerorts genutzt, nicht nur von Wissenschaftler*innen, sondern auch von interessierten Privatpersonen. Häufig werden Internetquellen jedoch noch als zu volatil wahrgenommen und bestehen Unsicherheiten, wie diese etwa in den wissenschaftlichen Diskurs eingebunden werden können.
Dies gilt nicht zuletzt auch für die Plattform iurisprudentia.online. Mit dem folgenden Beitrag wird daher eine «klassische» Edition der auf iurisprudentia.online veröffentlichten Dokumente eingeleitet. Ausgewählte und bereits von Hand nachbearbeitete Transkriptionen werden so durch Veröffentlichung zugänglich(er) und zitierbar(er) gemacht. Zugleich kann auf diesem Weg die Arbeit sichtbar gemacht werden, die bereits jetzt von vielen Freiwilligen bei der Aufarbeitung, Nachbearbeitung und nicht zuletzt auch Korrektur der bis jetzt noch häufig automatischen Transkriptionen geleistet wird.
Die Edition «iurisprudentia» ist dennoch alles andere als perfekt. Auch die mit ihr veröffentlichten Transkriptionen, redaktionellen Einleitungen und Anmerkungen werden noch alles andere als perfekt und vor allem anfangs noch sehr lückenhaft sein. Dennoch wurde der Weg gewählt, möglichst frühzeitig mit den Dokumenten an die Öffentlichkeit zu treten. Die Beispiele, dass mit viel Geld und noch mehr Herzblut geförderte Editionen kurz vor ihrer Veröffentlichung als nicht ganz perfekt in Schubladen verschwinden, sind Legion. Vorgezogen wird daher, die Dokumente bereits in einem frühen Stadium der Forschung zur Verfügung zu stellen und dies offenzulegen: Geforscht wird heute.
Fehler sind damit nicht auszuschliessen. Daher werden die Digitalisate der Dokumente unmittelbar mit den Transkriptionen verknüpft werden; so ist es möglich, für die eigene Forschung zentrale Transkriptionen sogleich mit dem digitalisierten Original abzugleichen. Zum anderen können später erkannte oder gemeldete Fehler korrigiert werden. Anders als auf klassischen Publikationswegen, bei denen Neuauflagen einen häufig erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand erfordern, ist es mit der Zeitschrift «rechtstexte» möglich, aufgrund moderner Publikationstechniken diesen Aufwand zu minimieren. Die jeweilige Auflage oder Version wird mit dem jeweiligen DOI (Digital Object Identifier) eindeutig ausgewiesen und dauerhaft zugänglich erhalten.2
Hinter den Kulissen von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft
Forschungsmaterial heutiger Rechtsgeschichtsschreibung sind vornehmlich publizierte und so bereits der Öffentlichkeit zugängliche Texte. Rechtsgeschichte wird zunächst von ihren öffentlichen, von ihren veröffentlichten Produkten her geschrieben: den publizierten Schriften, der publizierten Rechtsprechung, den veröffentlichten Gesetzgebungsmaterialien und Gesetzen. Auch die wissenschaftliche Diskussion, ihre Entwicklung und Fortentwicklung, zeichnet man überwiegend anhand von Veröffentlichungen der beteiligten Rechtswissenschaftler*innen nach.
Seltener tritt zu solcher Forschungsarbeit der Blick auf die Akteure der Rechtsgeschichte. Vor dem Hintergrund ihrer regelmässig bekannten Lebensläufe, ihrer Ausbildung sowie ihrer persönlichen Kontakte untereinander, ordnet man sie bestimmten Lehrern, bestimmten Lehren, bestimmten Rechtsschulen zu und versucht so zugleich, noch bestehende Forschungslücken zu füllen und Rechtsgeschichtsstränge plausibel zu machen.3
Damit ist jedoch bei weitem nicht die gesamte Geschichte erzählt. Schwerpunkt der Edition «iurisprudentia» sollen daher, zumindest anfangs, ungedruckte Manuskripte des 18., 19. und des beginnenden 20. Jahrhunderts bilden, nicht zuletzt Briefe und andere nicht öffentliche bzw. veröffentlichte Manuskripte der Akteure der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft.4
Insbesondere: Die besondere Bedeutung des Briefs
Zwar können sich die Rechtsgeschichten aufgrund des Todes ihrer Akteure und mangels Zeitzeugen häufig nicht mehr selbst erzählen. Anders als heute, wo aufgrund der Möglichkeit weltweiter persönlicher Zusammenkunft und einer Vorrangstellung des persönlichen Gesprächs durch fernmündliche oder nicht archivierte elektronische Kommunikation, Geschichte noch flüchtiger geworden ist, findet die Forschung zur neueren Rechtsgeschichte jedoch das unveröffentlichte Manuskript, vor allem den Brief:
«Die Gegenwart hat keine Vorstellung mehr von der Bedeutung des Briefs in der Vergangenheit. Als es noch schwierig war, zu reisen, als es fernmündliche Verständigung noch nicht gab, war der gesamte zwischenmenschliche Austausch mit entfernten Personen auf Feder und Papier angewiesen. Der Brief als das humane Kommunikationsmittel schlechthin – es schrieb nicht nur der Sohn an die Eltern, die Schwester an den Bruder; es schrieb nicht nur der Dichter an seine Verehrer oder an seinen Verleger – es schrieb der Staatsmann an den Musiker und der Architekt an den Weltreisenden; es schrieb der Philosoph an seinen juristischen Freund und der General an die Primadonna.
Mag in der familiären Korrespondenz das Intime überwiegen, das mit der Entwicklung des Geistes und der Zeit nichts zu tun hat, so enthüllt es doch die unveränderlichen Probleme des Menschenlebens und die unvergänglichen Qualitäten des menschlichen Gemüts. In den großen ersten Korrespondenzen aber spricht die Zeit mit sich selbst. Neben dem gestalteten, dem objektiven Werk ist der Brief das einzig gleichberechtigte, gleich gültige Zeugnis vom Sein und Werden bedeutender Menschen. Der Wert des Briefs als Quelle kann nicht überschätzt werden.
Nicht nur, daß in vielen Fällen das objektive Werk ohne die Kenntnis der hervorbringenden Persönlichkeit unverstanden bleibt, ja, daß fast immer Verständnis und Beurteilbarkeit des objektiven Werkes von der Kenntnis des Schöpfers abhängt und in dem Maße wächst, als diese intime Kenntnis wächst, denn kein Werk ist so ‘objekiv’, daß es nicht aus personalen Wurzeln gewachsen wäre: der Brief ist oft selbst ‘Werk’ im höchsten Sinne. Und nur der Brief gibt zugleich den mittelbaren und unmittelbaren Kontakt mit der produktiven Persönlichkeit.»5
Unzählige Briefe aus dem 19. Jahrhundert, dieser «Blütezeit der Briefliteratur» finden sich in Bibliotheken und Archiven, wobei eine «große Anzahl … publiziert [ist], teils gesammelt in selbständigen Briefsammlungen, teils verstreut in Zeitschriften, in Lebensbeschreibungen, in der Sekundärliteratur überhaupt»6 – so das Urteil für die Geisteswissenschaften, in einer Gesamtschau.7
Auch von der Rechtswissenschaft als solcher wird die Bedeutung des Briefes als Produkt «wissenschaftlicher Kommunikation» hoch geschätzt, ein weitergehender Forschungsbedarf anerkannt und insb. eine vertiefte Erforschung der Jurist*innenkorrespondenzen vor allem des 19. Jahrhunderts angemahnt.8
Nun finden sich auch in der Rechtswissenschaft bereits Briefe publiziert, hier wiederum «teils gesammelt in selbständigen Briefsammlungen, teils verstreut in Zeitschriften, in Lebensbeschreibungen, in der Sekundärliteratur überhaupt».9 Aus Perspektive beispielsweise des schweizerischen Rechts kennen wir etwa die Briefsammlungen zu Teilen der Korrespondenz von Johann Caspar Bluntschli (1808-1881), Andreas Heuslers (1834-1921) oder Eugen Hubers (1849-1923). Wir finden Briefe in Zeitschriften zu bspw. Friedrich Ludwig von Keller (1799-1860), dann weitere Korrespondenzen in Lebensbeschreibungen und schliesslich auch in Sekundärliteratur, unmittelbar zur Rechtsgeschichte, aber auch aus Perspektive anderer Rechtsgebiete.10
Abweichend vom Befund für die Geisteswissenschaften im Allgemeinen, also vor dem Hintergrund bereits erfolgter Publikation einer «großen Anzahl» von Briefen,11 galt für die Rechtswissenschaft hingegen bis in jüngste Vergangenheit, dass «die überwiegende Mehrheit der Briefe von Juristen unveröffentlicht und oft unbekannt [bleibt], selbst wenn sie große und organische Einheiten bilden und selbst wenn sie von Persönlichkeiten von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung stammen.»12 Soweit daher Rechtsgeschichten weder durch Publikationen, Lebensbilder, noch durch bereits zugängliche Briefe erzählt werden, überdeckt man verbleibende Lücken rechtsgeschichtlicher Forschung nicht selten durch offene Vermutungen oder nicht immer offen gelegte Interpolationen. Anderer Lücken wird man gar nicht erst gewahr, Rechtsgeschichten werden so gar nicht erst geschrieben.
Der Stand einer Forschung in ihrem Fachgebiet ist ganz wesentlich Ausdruck des jeweils vorhandenen Forschungsmaterials. Auch die Rechtswissenschaft ist sich dieser Beschränktheit, namentlich im Hinblick auf die jüngere Rechtsgeschichte und die oft brachliegende Quelle juristischer Korrespondenznetzwerke, durchaus bewusst.13 Bis in jüngste Vergangenheit konnte auf diese Briefe jedoch nur vereinzelt und teils unter erheblichen Aufwand zurückgegriffen werden.14
Selbst für den Fall, dass Briefe im Einzelfall zugänglich sind, ist ihr Inhalt heutigen Forschenden häufig nicht mehr unmittelbar erschliessbar. Eine grosse Mehrheit der Briefe wurde noch in Handschrift verfasst, regelmässig in heute nicht mehr geläufigen Kurrentschriften des 18. und 19. Jahrhunderts. Zu der erschwerten logistischen Zugänglichkeit der Briefe traten in diesen Fällen daher erhebliche Kosten für die Transkription der Korrespondenz. Da zudem die Inhalte der Briefe ohne paläographische Kenntnisse kaum näherungsweise erahnbar waren, war eine Auswahl der für die Forschung bedeutenden Dokumente kaum möglich, so dass in diesen Fällen eine kostenintensive, umfassende Transkription aller Zeichen, aller Briefe in Auftrag gegeben werden musste. Schliesslich blieb denn auch der Aufwand der nachfolgenden (analogen) Auswertung der Briefinhalte so erheblich, dass sich im juristischen Bereich zwar noch vereinzelt personenzentrierte Editionen von Briefwechseln finden, jedoch kaum eine breitere Darstellung von Korrespondenznetzwerken erfolgt, zumindest ihre Inhalte nicht in Beziehung zueinander gesetzt werden.
Auch in dieser Hinsicht versucht die Plattform iurisprudentia.online und nun auch die Edition «iurisprudentia», zumindest niederschwelligere Forschungszugänge zu eröffnen.15 Automatisch transkribiert und einer ersten Korrektur von Hand unterzogen wurden dazu bereits mehrere Tausend Seiten von Briefen, so etwa von Joseph Unger, Bernhard Windscheid, von Carl Stooss, Emil Zürcher, Rudolf Stammler, Max Rümelin, Walther Burckhardt, Eugen Huber, Friedrich Carl von Savigny und vielen anderen.16 Diese Transkriptionen werden nun abermals überprüft, redaktionell bearbeitet und ergänzt und im Rahmen der Edition «iurisprudentia» in der Zeitschrift «rechtstexte» herausgegeben.
Ein Seitenblick: Das Kränzchen
Neben dem Brief weist jedoch bereits die erste Veröffentlichung der Edition «iurisprudentia» auf eine weitere Form des fachlichen Austauschs hin, noch diesseits der breiten Öffentlichkeit, dem «Kränzchen».17 Zum «Kranz», oder «Kränzchen» hiess es Anfang des 19. Jahrhunderts beispielsweise im Wörterbuch der deutschen Sprache von Joachim Heinrich Campe:
«Uneigentlich nennt man im gesellschaftlichen Leben Kranz oder Kränzchen eine geschlossene Gesellschaft von Personen, welche sich zu gesellschaftlichem Vergnügen bei jedem der Mitglieder der Gesellschaft, wie sie die Reihe trifft, zu bestimmten Zeiten versammeln.»18
Worin nun im Einzelnen dieses Vergnügen lag, war ganz abhängig von dem jeweiligen Kränzchen. Namentlich sog. Professorenkränzchen sollten dabei häufig «eine Mischform von Geselligkeit und gelehrtem Austausch» anstreben,19 oder sich etwa in den Dienst der «universitas literarum» stellen:
«Das Kränzchen ist nicht gegründet zur Unterhaltung oder zur Beförderung eines freundschaftlichen Verkehrs oder zur gegenseitigen Unterstützung im Kampf um das Dasein, sondern damit die universitas literarum wenigstens in beschränktem Maass zur Wirklichkeit werde.»20
Aus heutiger Perspektive wird dabei die zugrundeliegende «Auffassung von der sich gegenseitig befruchtenden Gemeinschaft der Wissenschaften» betont, was sie «von ‘Networkern’ heutiger Zeit» unterscheide, «bei denen die Vernetzung mit Fachkollegen viel stärker zielgerichtet ist und entweder konkreten eigenen Forschungsprojekten oder aber der Karriereplanung dienen soll.»21
Die Zugänglichmachung der Dokumentation solcher Kränzchen oder auch der Manuskripte der in diesem Kreis gehaltenen Vorträge gewährt der Öffentlichkeit zumindest im Nachhinein Zutritt in «die Privatheit des geschlossen Kreises»22 und damit, wie schon bei den Briefen, einen mehr oder weniger flüchtigen Blick hinter die Kulissen.23
Andreas Heusler, Recht und Moral
Daneben finden sich eine Vielzahl anderer Manuskripte, die nie das Licht der breiten Öffentlichkeit erblickt haben. Auch sie sind Legion, auch sie erlauben einen Blick hinter die Kulissen, sei es als Vortragsmanuskript, sei es als dann, aus unterschiedlichsten Gründen, zur eigentlichen Publikation noch nicht vorgesehenes, abgelehntes oder zurückgezogenes Manuskript.24 So soll auch die Edition «iurisprudentia» mit einem Vortragsmanuskript eingeleitet werden, von Andreas Heusler (* 30. September 1834 in Basel; † 2. November 1921 ebenda),25 über «Recht und Moral».26 In den Folgeauflagen wird dieses Manuskript mit einordnenden und weiterführenden Anmerkungen ergänzt werden.
Das Manuskript lagert im Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt unter der Signatur PA 329 L.1.27 Dem Staatsarchiv danken wir für die grosszügige Unterstützung bei der Digitalisierung.
Recht und Moral.
Der Gegenstand, über den ich heute vor Ihnen sprechen möchte, ist
seit undenklichen Zeiten ein von der Philosophie mit besonderem Eifer
gepfleg-
tes Gebiet, oft zum Ausgangspunkt ganzer philosophischer Systeme
gemacht
u ohne Zweifel spielt er auch in der heutigen philosophischen Litteratur
eine große
Rolle. Ich sage ohne Zweifel, weil ich sofort gestehen muß, daß ich
diese
philosophische Litteratur nicht darauf angesehen habe, so wenig als auf
anderes.
Unter diesen Umständen könnte es Manchem als eine Vermessenheit
er-
scheinen, daß ich das Wort darüber zu ergreifen wage, indessen
glaube
ich diesen Vorwurf dadurch ablehnen zu dürfen, dass ich sofort
erkläre:
ich beabsichtige nicht, philosophische Probleme zu erörtern oder gar zu
lösen,
sode sondern ich möchte bloß als Jurist die Grenzen des
Rechtsgebiets im
ethischen Leben festgen der Menschheit festzustellen
versuchen; u zwar wird es
sich dabei wesentlich um eine Betrachtung von praktischen
Gesichtspunkten
aus handeln u es wird sich dabei ergeben, daß der Jurist heut zu
Tage
viel weniger dafür kämpfen muß, dem das Rechtsgebiet gegen
Beraubun-
gen zu schützen, als vielmehr genöthigt ist, fremdartige Elemente, die
sich
in das Rechtsgebiet eindrängen u sich des Rechtsschutzes sich
zu bemächtigen wollen,
abzuwehren u von sich fern zu halten. Ich denke dabei namentlich an
die
sog. christlich-socialen Bestrebungen.
Recht u Moral sind keine feindseligen Gegensätze, sie finden ihre
Ein¬
heit in ihrem Ursprung, ihrer Quelle, u ihrem Ziele u Endzwecke. Ihre
gemein-
same Quelle ist das sittliche Leben des Volkes,*) des Ethos, der
göttliche Funke
im menschlichen Geiste, u ihr Ziel die Durchdringung des ganzen
menschlichen
Lebens mit diesem Geiste, die Erhebung des Menschengeschlechts zur
Vollkommen-
heit der göttlichen Größe. So sehr war in den Philosophen des Alterthums
dieses
Bewusstsein lebendig, daß sie zu keiner Scheidung der Sphäre des
sittlich Guten
vom äussern Rechte kamen u die Gerechtigkeit ihnen die Tugenden aller
Fragen-
den ward28. Und auch die römischen Juristen
stehen unter dem Einf Banne dieser
Philosophie. Denn wenn sie das Recht definieren als die ars boni et
aequi
was ich übersetze: die Bethätigung des sittlich Guten u das mit gleicher
Wage zutheilendem,
die Sitte, die das innere u äußere sittl.
Verhalten des Menschen organisirt.
*) die Sitte im weitesten Sinne des Worts, das sowohl die äussern
Ge-
bräuche als die sittlichen Lebensweise in Wandel u Gesinnung
bezeichnet
2)
Recht u Moral sind keine feindseligen Gegensätze, sie finden ihre
Einheit
in ihrem Ursprung, ihrer Quelle, u in ihren Zielen, Endzwecke. Ihre
gemeinsame
Quelle ist das sittliche Verhalten Bewußtsein des
Volkes, die Sitte im weitesten Sinne des Wortes,
das sowohl die äusseren Gebräuche u Gewohnheiten als die
sittliche Lebensweise
u das sittliche Verhalten des Menschen im Wandel u Gesinnung umfasst,
das
Ethos der Griechen, die sittliche Idee, die höchsten Gedanken des
Guten u Schönen, die Norm des Wohlanständigen von der kleinsten
Aeusserlich-
keit etwa in Kleidung, Art des Essens u dgl bis zu den höchsten
Tugenden, wird
ihr Ziel die Durchdringungen des menschlichen Lebens mit
dieser etwa nach dem Aus-
spruch des Apostels Paulus (Phil. 4, 8): was wahrhaftig ist, was ehrbar,
was gerecht,
was keusch, was lieblich, was wohl lautet, ist etwa eine Tugend, ist
etwa ein Lob. Aber
ihr Ziel ist die Verwirklichung dieser sittlichen Reden im menschlichen
Leben, die Er-
hebung des Menschengeschlechtes zur Vollkommenheit der göttlichen Größe.
So sehr
waren in der die Philosophen des Alterthums von diesem
Gedanken einer höheren Einheit
beherrscht, daß sie zu keiner Scheidung der Sphäre des göttlich Guten
von dessen
Rechte kamen u die Gerechtigkeit ihnen die Totalität aller Tugenden
war.
Und auch die römischen Juristen stehen unter dem Banne dieser
Philoso-
phie. Denn wenn sie das Recht definieren als die ars boni et aequi, was
ich
übersetze: die Bethätigung des göttlich Guten u des mit gleicher Wage
Zutheilenden
u weiter als die drei Vorschriften des Rechtes bezeichnen: ehrenhaft
leben,
jedem das Seine zutheilen, niemanden verletzen, so deckt sich das so
ziemlich
mit den Eigenschaften, die in den Denkwürdigkeiten des Sokrates dem
Gerechten,
d.h. dem völlig tugendhaften Manne zugeschrieben werden. Wir haben
es
auch dabei nicht mit einem blos in der Luft schwebenden philosophischen
Ehe-
drama zu thun, das im Leben nicht denkbar wäre, insofern als die
wahre
sittliche Größe nicht in der That nicht zwischen Rechtsgesetz
u Moralvorschrift
unterscheidet, sondern alles Denken u Handeln bei ihr von sittlichen
Impulsen
beherrscht u geleitet wird; ein ethisch reich beanlagter Mensch wird
sich gar nicht die
Reflexion machen, daß er seine Schulden bezahlen oder das Eigentum des
Andern
respektieren muß, weil das Rechtsgesetz es vorschreibt, sondern er wird
es schon aus
sittlichem Antriebe thun, ja er wird es thun, auch wenn ihn das
Rechtsgesetz davon
dispensiren sollte, also z.B. ein Darlehn zurückzahlen, einen von ihm
verursachten
Schaden vergüten, auch wenn die Klage des Darleihers, des Beschädigten
nach
Rechtssatzung schon verjährt wäre.
2)29
u als die drei Vorschriften des Rechtes bezeichnen: ehrhaft leben, jedem
das Seine
geben, Niemanden verletzen, so deckt sich das so ziemlich mit den
Eigenschaften,
die in den Denkwürdigkeit des Sokrates dem Gerechten d. h. dem völlig
tugend-
haften Manne zugeschrieben werden. Aber dieses philosophische
Theorem ist im Leben
praktischen Lebens nicht verwirklicht. Vom römischen Juristen
Paulus ist uns der Ausspruch
überliefert: non omne quod lictum est, honestum est, nicht alles
was erlaubt ist, also
doch wohl: was das Gesetz, das Recht gestattet, ist schon darum
ehrenhaft, beispielsweise
unbarmherzige Härte gegen den Schuldner, Liebunfähigheit
gegen Eltern u Kinder, entzieht
sich der Rechtsverfolgung, gehört aber doch nicht in eine honesta
nicht hinein Insofern ist
diese Anschauung nicht blos ein in der Luft schwebendes philosophisches
Theorem, das
im Leben nicht denkbar wäre, sondern auch praktisch ausführbar. Die
wahre
sittliche Größe unterscheidet in der That nicht zwischen Rechtsgesetz u
Moralgesetz,
sondern alles sein Denken u Handeln wird von sittlichen
Impulsen beherrscht u geleitet:
ein sittlich ethisch reich beanlagter Mensch wird sich gar
nicht die Reflexion machen,
daß er das Eigenthum des Andern respectieren, seine Schulden zahlen muß,
weil das
Rechtsgesetz es vorschreibt, sondern er wird es schon aus sittlichen
Antriebe thun, ja er
wird es thun, auch wenn ihn das Rechtsgesetz davon dispensieren sollte,
u also z. B. ein
Darlehen zurückzahlen, einen von ihm verursachten Schaden vergüten, auch
wenn die Klage
der Darleihers, des Beschädigten schon vorher nach
Rechtssatzung schon verjährt wäre.
Wäre diese sittliche Grösse allgemein, so bedürfte es keines Rechtes.
Aber die Sünde
hat den Menschen die das Ebenbild Gottes im Menschen
verdunkelt u sein hat u den Widerstreit
der menschlichen Natur gegen die Gerechtigkeit erzeugt hat, fordert das
Recht, wie
der Apostel Paulus sagt (1. Tim. 1,9): dem Gerechten ist kein Gesetz
gegeben, sondern
den Ungerechten, u Röm. 3, 20: durch das Gesetz kommt Erkenntniß der
Sünden. So ist
schon vom ersten Anfang der Geschichte die Trennung von Recht u
Moral, Abschei-
dung des eines dem Rechtsgebosetze unterstellten
Gebietes aus dem Reiche des Sitten-
gesetzes vollzogen gegeben, u nun fragt sich eben, nach
welchen Grundsätzen diese
Scheidung vollzogen ist u wie sich fortan Recht u Sittlichkeit,
Rechtsnorm u Moral¬
gebot zu einander verhalten.
3)30
Wie ist es denn nun aber zu erklären, daß schon im ersten Anfang aller
Ge¬
schichte die Abscheidung eines dem Rechtsgesetze unterstellten Gebietes
aus
dem Reiche der Sitte vollzogen ist. Man bedenke wohl, was das bedeutet.
Es
liegt darin enthalten, daß das sittliche Bewußtsein für sich allein
nicht stark
genug ist, das Sittengebot vollständig zur Geltung u Ausführung zu
bringen,
daß es einer Macht bedarf, die ihm zu seine unbedingte
Durchführung garan-
tiert. Nach Darauf antwortet waren etwa: der
biblischen u speciell der christlichen Auffassung lautet die
Ant
wort auf diese Fragen die Sünde, die das Ebenbild Gottes im
Menschen ver¬
dunkelt hat, u den Widerstreit der menschlichen Natur gegen
die Gerechtig-
keit erzeugt hat, hat das Gesetz nothwendig gemacht, wie der Apostel
Paulus
sagte (1. Tim. 1,9): den Gerechten ist kein Gesetz gegeben, sondern den
Ungerechten.
Darum hat Gott Und wie der Apostel weiter ausführt, den Juden
als dem
auserwählten Volk hat Gott selbst das Gesetz gegeben u ihnen damit
die
Erkenntnis u die Bekämpfung der Sünde erleichtert, denn durch das
Gesetz
kommt die Erkenntniß der Sünde, u die Sünde erkannte ich nicht ohne das
Ge-
setz u ohne das Gesetz ist der Zuchtmeister auf Christum.
Aber der Apostel spricht
hier nicht vom Recht als menschlicher Einrichtung, sondern vom
göttlichen Sitten-
oder Moralgesetz, daher er sagen kann, die Heiden haben das Gesetz
nicht, sondern
des Gesetzes Werk ist nur in ihrem Herzen beschrieben, sintemal ihr
Gewissen
sie bezeuget u die Gedanken sich unter einander verklagen u
entschuldigen.
Aber ein Recht haben auch die Heiden gehabt, u Paulus als römischer
Bürger
wusste das am allerbesten. Das Recht erwächst aus der Erkenntniß der
Noth¬
wendigkeit gewisse Gebräuche u Einrichtungen für dies menschliche
Gemein-
leben u dem Bedürfnisse ihres Schutzes gegen Verletzung u Nichtachtung.
Ueber-
all nämlich wo Menschen zusammenleben u in sociale Verbindung u
Regie¬
rungen zu einander treten, wird dieser Verkehr bald bestimmte Formen
anneh¬
men u nach bestimmten Grundsätzen geübt werden, die, je nothwendiger
u
unentbehrlicher sie für das Gedeihen des Gemeinlebens erscheinen,
zwingende
Natur annehmen, deren Befolgung nicht mehr in das Belieben des
Einzelnen
gestellt, sondern von der Gesammtheit gebietrisch gefordert
we u deren Nichtbefolgung
mit Strafe bedroht wird. Die Gewohnheit verdichtet sich zum
Gewohnheitsrecht
die Verhältnisse der Sitte verdichten sich zu Instituten,
Rechtsinstituten, d. h. wirk- welche
lichen Einrichtungen des menschlichen Geistes u Intellektes,
daher es keine Institute
der Sittlichkeit giebt. So wird zum Recht, was sich als der für den
Bestand
eines geordneten u sicheren Gemeinlebens u socialen Verkehrs der
Menschen noth-
wendigen Niederschlag der Sitte ergeben hat, u eben seiner
Notwendigkeit
3)
Wie ist es dann nun aber zu erklären, daß sich schon
vom im ersten Anfang alle
Geschichte an die Abscheidung eines, dem Rechtsgesetze
unterstellten Gebietes
und dem Reiche der Sitte erkennen läßt u vollzogen ist? Ich
möchte sagen: es ist
dazu gekommen durch das Mittel der zur Gewohnheit gewordenen konstanten
Uebung
gewisser für das Gemeinleben notwendigen Einrichtungen u des
Bedürfnisses
ihres Schutzes gegen Verletzung u Nichtachtung der Gewohnheit. Ueberall
nämlich,
wo Menschen zusammenleben u in sociale Verbindung mit einander
treten, macht
wird der sociale Verkehr bald bestimmte Formen annehmen u nach
bestimmten Grund-
sätzen geübt werden, die mehr u mehr, je nothwendiger u unentbehrlicher
sie für das
Gedeihen des Gemeinlebens erkannt werden, zwingende Natur annehmen
u
gebietisch fordern ihre Befolgung fordern u die
Nichtbefolgung mit Strafe be-
drohen. Die Gewohnheit verdichtet sich zum Gewohnheitsrecht, die
Vorschriften
der Sitte Verhältnisse der Sitte entwickeln sich zu
Instituten, Rechtsinstituten, die Ver¬
haltungsmaßregeln der Sitte spitzen sich zu Rechtsvorschriften,
R Gesetzen aus. Nicht
mehr darf soll es jedem Einzelnen überlassen bleiben, ob er sich
sittlich verhalt will,
sondern in gewissen Einrichtungen des Gemeinlebens wird
So wird zum Recht, was vom sittlichen sich als
der den Sünde für den Bestand
eines geordneten u sicheren Gemeinlebens u sozialen Verkehrs der
Menschen notwendigen Nieder-
schlag der Sitte ergeben hat, und zwar ergiebt sich Umfang u Grenze
dieser
Nothwendigkeit uns zum größten Theil, wenn auch nicht
ausschließlich, aus
ihren wirtschaftlichen Bedingungen u Zuständen der
Gemeinschaft u eben
ihrer seiner Notwendigkeit wegen mit Zwangsgewalt
aus sogut als möglich durch-
gesetzt wird. Was von der Sitte übrig bleibt, sowohl das äussere
Verhalten
in Gebräuchen aller Art, als das immer was man Sittlichkeit,
Moral nennt,
die sichtliche Gesinnung u die durch sie geleitete
Handlung Lebens- u Handlungs-
weise, entbehrt dieser Zwangsgewalt, sie kann zwar namentlich die Sitte
in
rein äusserliche Gebräuchung eine ganz tyrannische Herrschaft üben,
so g man
denke in die Tyrannei der Mode, aber diese Herrschaft entbehrt doch
ihrer der
staatlichen autoritativen Macht, der es kann u darf sich
jeder am Ende
doch ungestraft darüber hinweg setzen.
Von der Sitte im engern Sinne, der Moral, will ich nun im Folgenden
nicht
weiter sprechen. Ich beschränke mich auf die Untersuchung des
Verhältnisses von
Recht u Sittlichkeit, Rechtsnormen u Moralgebot u die Grenzbestimmung
von
Rechtsgebiet u Moralgebiet.
4)
Es wird gewöhnlich gesagt — u zwar so viel ich sehe wesentlich
auf Grund
der Lehre von Kant,— daß Recht u Moral, Rechtsgesetz u Moralgebot zwei
von
einander verschiedene Dinge seien u einen entgegengesetzten Inhalt
haben, indem
die ethische Gesetzgebung diejenige sei, die nicht äusserlich sein
könne, weil sie die
Idee der Pflicht als Triebfeder fordere, die also Gesinnung,
die durchaus ins Innere
falle, hingegen die Rechtsgesetzgebung ohne Rücksicht auf die Triebfeder
nur
Uebereinstimmung der äussern Handlung mit dem Gesetz wolle u mit
dem
Recht die Befugniß zu zwingen verbunden sei. Darum bestand auch Fichte
darauf,
dass der Rechtsbegriff nichts mit dem Sittengesetz gemein habe; denn das
letztere
wende sich nur an den guten Willen, während auf dem Gebiete des Rechts
der gute
Wille nichts zu thun habe, das Recht sich erzwingen lassen müsse, wenn
auch kein
Mensch einen guten Willen hätte; physische Gewalt u sie allein gebe ihm
die
Sanktion. Damit scheint auf den ersten Blick die Frage in der That
erledigt
das Moralgebot stellt den Menschen vor die sittliche Pflicht, die er mit
seinem Ge¬
wissen abmachen mag, fromm, mitleidig, wohlthätig, dankbar, keusch,
tugendhaft
in jeder Beziehung zu sein, das Recht u das Rechtsgesetz begnügt sich
mit der
rein äusserlichen Bethätigung Befolgung der von ihm für die
Bethätigung
im socialen Verkehr geg aufgestellten Vorschriften. Aber ich
fürchte, daß man
dabei dem ethischen Faktor im Rechte nicht gerecht wird; man darf nicht
über-
sehen, daß auch das Recht auf den guten Willen der Menschen
angewiesen
ist, wenn es wirklich florieren soll, u es ist nicht wahr, daß das Recht
sich
erzwingen lassen müsse, wenn auch kein Mensch einen guten Willen
hätte.
Nicht einmal über die äussere Sitte, die Moral, wird das Recht Meister,
wenn
es nicht getragen wird von der Ueberzeugung der Menschen von seiner
sittlichen
Nothwendigkeit; was haben alle die vielen Kleider mandate,
Kleiderverordnungen,
Mandate gegen übertriebenen Aufwand bei Hochzeiten u. dgl. je erreicht!
sie haben
nicht durchgeführt werden können. Vollends Wievielmehr
wird das Recht zum todten Buchsta¬
ben, wenn es in Conflikt mit den sittlichen Anschauungen, den Geboten
der
Moral tritt, etwa im Rechtssatz, der die Kinder verpflichten würde, bei
Strafe ihre
Verbrechen ihrer Eltern zur Anzeige zu bringen. Das Privatrecht kann
ohne
die gute Treue nicht existiren, es verlangt für den Rechtsverkehr
ehrliche
Gewissenhaftigkeit. Und umgekehrt die Moral begnügt sich nicht bloß
mit
der guten Gesinnung, sondern fordert auch ein dem entsprechendes
Handeln: an
ihren Früchten sollt ihr sie erkennen.
5)
So ist das Verhältnis das: was der Gegenstand des Moralgebotes ist, das
ist
Voraussetzung des Rechtsgebotes, wie umgekehrt der Gegenstand des
Rechtsgebots
die Consequenz des ursächlichen Moralgebotes ist. Oder, wie ein neuerer
Juristischer
Schriftsteller sagt: Die Rechtsnormen ordnen grundsätzlich zwar nur das
äussere
Verhalten der Menschen, aber sie greifen auf die innern Zustände zurück,
die sittliche
Norm regelt grundsätzlich das innere Verhalten der Menschen, wendet sich
an die Ge¬
sinnung u ordnet das äussere Handeln erst als Bestätigung der Gesinnung.
Auf
dem Wege, den das Recht von Aussen nach innen, die Sittlichkeit von
innen nach aussen
einschlägt, treffen beide in weitem Felde zusammen.
Näher zum Projekt https://perma.cc/MC93-GZHY.↩︎
Näher zur DOI und ihrer Funktionsweise https://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Object_Identifier sowie https://www.doi.org/the-identifier/what-is-a-doi/ (zuletzt besucht jeweils am 11.7.2025).↩︎
Für das schweizerische Recht insb. Ferdinand Elsener, Die Schweizer Rechtsschulen vom 16. bis zum 19. Jahrhundert : unter besonderer Berücksichtigung des Privatrechts, Die kantonalen Kodifikationen bis zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1975, S. 237 ff.↩︎
Vgl., mit etwas anderer Schwerpunktsetzung und Perspektive, über die Rolle und Bedeutung von «Grauer Literatur» in den Wissenschaften beispielsweise Kristen Cooper/Wanda Marsolek/Amy Riegelman/Shannon Farrell/Julie Kelly, Grey Literature: Use, Creation, and Citation Habits of Faculty Researchers across Disciplines, Journal of Librarianship and Scholarly Communication 7 (2019) 1, DOI: https://doi.org/10.7710/2162-3309.2314; ebenfalls aus zunächst gänzlich anderer Perspektive, aber letztlich auch für den vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, über einen sog. «Publikationsbias» Jürgen Bortz/Nicola Döring, Forschungsmethoden und Evaluation für Human- und Sozialwissenschaftler, 4. Aufl., Heidelberg 2006, Kap. 10.5.3, S. 697 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen.↩︎
Fritz Schlawe, Die Briefsammlungen des 19. Jahrhunderts, Bibliographie der Briefausgaben und Gesamtregister der Briefschreiber und Briefempfänger 1815-1915, Erster Halbband, Stuttgart 1969, S. XI.↩︎
ders., a.a.O., S. XI.↩︎
Vgl. dens., a.a.O., S. XII, zum Gegenstand seiner Bibliographie.↩︎
Dazu etwa Mazzacane, Epistolari giuridici del secolo XIX, Progretto di edizione, Lettere a Carl Joseph Anton Mittermaier, Rechtshistorisches Journal (RJ) 14 (1995), 437, 438: «Frattanto, l’interesse della storiografia del diritto per questo tipo di fonti si va estendendo. Gli studiosi vi fanno frequentemente ricorso e da più parti si avverte l’esigenza di un loro recupero ampio e sistematico.»; zum Einfluss von Frauen auf Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft vgl. vorab bereits die Editionen zu Emilie Kempin-Spyri (1853-1901) und Anna Mackenroth (1861-1936) auf iurisprudentia.online.↩︎
Aufnehmend das bei Fn. 6 angeführte Zitat Schlawes, dort für die Geisteswissenschaften in ihrer Gesamtheit.↩︎
Stellvertretend für weitere Werke hier nur Oechsli (Hrsg.), Briefwechsel Johann Kaspar Bluntschlis mit Savigny, Niebuhr, Leopold Ranke, Jakob Grimm und Ferdinand Meyer, Frauenfeld 1915; zudem über «Die Anfänge des Schweizerischen Zivilgesetzbuches nach dem Briefwechsel zwischen Eugen Huber und Max Rümelin», Ferdinand Elsener, Die Anfänge des Schweizerischen Zivilgesetzbuches nach dem Briefwechsel zwischen Eugen Huber und Max Rümelin, in: Ferdinand Elsener/Wilhelm Heinrich Ruoff (Hrsg.), Festschrift Karl Siegfried Bader, Rechtsgeschichte, Rechtssprache, Rechtsarchäologie, Rechtliche Volkskunde, Zürich, Köln, Graz 1965, S. 101 ff.; weiter etwa die von Dölemeyer/Mazzacane begründete Reihe «Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts», die heute 14 Bände, überwiegend zu Karl Josef Anton Mittermaier, umfasst.↩︎
Mit diesem Urteil für die Geisteswissenschaften Schlawe, oben bei Fn. 6.↩︎
So, hier in freier deutscher Übersetzung, Mazzacane, Epistolari giuridici del secolo (Fn. 8), RJ 14 (1995), 437, 437 f.↩︎
Dazu nur Mazzacane, hier bereits oben in Fn. 8.↩︎
Allgemein zur Zugänglichkeit historischer Dokumente hier bereits oben N. 2 ff.↩︎
Zu solcher Zwecksetzung der Plattform iurisprudentia.online und der Edition «iurisprudentia» bereits hier oben N. 2 ff., 6 ff.↩︎
Bereits zugänglich unter iurisprudentia.online (zuletzt besucht am 11.7.2025).↩︎
Näher dazu, mit umfangreichen Nachweisen, etwa Thomas Becker, Professorenzirkel und akademische Freundeskränzchen an der Universität Bonn, in: Matthias Asche, Dietmar Klenke (Hrsg.), Von Professorenzirkeln, Studentenkneipen und akademischen Networking, Universitäre Geselligkeiten von der Aufklärung bis zur Gegenwart, Köln 2017, S. 85 ff.↩︎
Joachim Heinrich Campe, Wörterbuch der Deutschen Sprache, Zweiter Theil, Braunschweig 1808, S. 1035 f.↩︎
Vgl. Becker, Professorenzirkel (Fn. 17), S. 99.↩︎
So der Schriftführer des Bonner Wissenschaftlichen Kränzchens anlässlich dessen Fünfzig-Jahr-Feier 1928, zitiert nach Becker, Professorenzirkel (Fn. 17), S. 99.↩︎
So Becker, a.a.O., S. 99, dort weiter: «Ganz im Gegensatz zu den sozialen Netzwerken des Web 2.0, die versuchen, auch noch die kleinste berufliche Querverbindung sichtbar zu machen (z.B. das Netzwerk linkedIn), suchten und suchen die Kränzchen die Privatheit eines geschlossenen Kreises», selbst unter Verweis auf Josef Isensee, Vierzehn Professoren und ein Buch, Das Wissenschaftliche Kränzchen, Zur Übergabe des Kränzchenbuches an das Archiv der Universität Bonn, in: Wilhelm Barthlott/Jürgen Fohrmann/Josef Isensee (Hrsg.), Das Bonner Wissenschaftliche Kränzchen, Reden zur Übergabe des Kränzchenbuches an das Archiv der Universität Bonn zu Händen des Rektors am 6. Januar 2010, Bonn 2010, S. 11 ff., hier S. 21.↩︎
Dazu soeben Fn. 21.↩︎
Zu den Briefen soeben Fn. 3; vgl. etwa die Vorträge im «Mittwochkränzchen» von Gottlieb Planck auf iurisprudentia.online, so etwa den Vortrag über das «Erbrecht» https://perma.cc/8JH9-M7N9.↩︎
Vgl. bereits hier etwa das Manuskript Eugen Hubers über «Recht und Freiheit» auf iurisprudentia.online https://perma.cc/2XSU-97EH.↩︎
Zu Person und Werk Heuslers vgl. nur Eduard His/Franz Beyerle, Andreas Heusler (30. September 1834–2. November 1921), Basel 1922; Ulrich Stutz, Andreas Heusler, Schweizerische Monatshefte für Politik und Kultur 9/1922, S. 412 ff.; Wilhelm Vischer, Zur Erinnerung an Andreas Heusler, Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde 1922, S. 381 ff.; Carl Bischoff, Andreas Heusler, Basler Jahrbuch 1923, S. 1 ff.; Gerhard Boerlin, Zum hundertsten Geburtstage Andreas Heuslers, Schweizerische Monatshefte für Politik und Kultur 7/1934, S. 313 ff.; Karl Wieland, Andreas Heusler und Rudolf von Ihering, Gedenkrede anlässlich der Feier von Andreas Heuslers 100jährigem Geburtstag (30. September 1934), Basel 1935; Theodor Bühler, Andreas Heusler als Historiker, Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde 1/1965, S. 9 ff.; Adrian Staehelin, Andreas Heusler und die Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt von 1875, in: Louis Carlen/Friedrich Ebel (Hrsg.), Festschrift für Ferdinand Elsener zum 65. Geburtstag, Sigmaringen 1977, S. 244 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen.↩︎
Ausgewählt wurde das Manuskript Heuslers nicht aufgrund einer etwaigen besonderen Bedeutung des Vortrags, sondern bewusst zufällig bzw. aufgrund einer gewissen Nähe zu aktuellen Forschungsinteressen des Herausgebers und Mitautors. Ebenso «zufällig» bzw. ebenso «bewusst» werden die folgenden Veröffentlichungen in der Edition «iurisprudentia» ausgewählt werden, von den dann jeweiligen Herausgeber*innnen und Autor*innen. Was daraus im Übrigen gemacht wird bzw. ob daraus überhaupt etwas zu machen ist, wird, jenseits der bereits gemachten und in Zukunft noch hinzutretenden redaktionellen Anmerkungen zu dem jeweils edierten Dokument, der weiteren wissenschaftlichen Forschung überlassen.↩︎
Vgl. https://dls.staatsarchiv.bs.ch/records/428597 (zuletzt besucht am 11.7.2025).↩︎
Unklarheiten bei der Transkription werden mit Unterstreichung gekennzeichnet. Hinweise auf etwaige Fehler bei der Transkription bitte wir, an walter.boente@ius.uzh.ch zu senden. Diese werden zeitnah mit einer Neuauflage behoben.↩︎
Die Ausführungen auf dieser Seite wurden wohl neu geschrieben bzw. durch die Ausführungen auf der vorangehenden Seite ersetzt.↩︎
Die Ausführungen auf dieser Seite wurden wohl neu geschrieben bzw. durch die Ausführungen auf der folgenden Seite ersetzt.↩︎
- Gestaltungskonzept
- Dorian Delnon, SIVIC Scientific Visualisation and Visual Communication, Universität Zürich
- PrintCSS
- Julie Blanc, https://julie-blanc.fr/, mit paged.js
- Impressum
- Lehrstuhl für Privatrecht, Schwerpunkt ZGB, Prof. Dr. iur. Walter Boente, Rämistrasse 74/39, CH-8001 Zürich, rt@ius.uzh.ch
ISSN 2813-7140