Selbstbestimmung im Privatrecht – zur weiteren Diskussion
DOI:
https://doi.org/10.58591/rt.1Schlagwörter:
Erwachsenenschutz, Privatautonomie, Stellvertretung, Behindertenrechtskonvention, Betreuung, Sachwalterschaft, Menschenrechte, Zwang, PsychiatrieAbstract
Das Mass der Selbstbestimmung ist nach den geltenden schweizerischen Privatrechtsbestimmungen der Wille des urteilsfähigen Menschen. Zum Schutz eines urteilsunfähigen Menschen muss daher begriffsnotwendig ein anderer urteilsfähiger Mensch als dessen Stellvertreter bestimmt werden. Der Mensch selbst bzw. sein heute sogenanntes Wohl tritt in diesem System nur mittelbar hervor, beim urteilsunfähigen Menschen über das sogenannte Innenverhältnis.
Vorliegend wird zur Diskussion gestellt, dieses Wohl bzw. nun ein „Selbst“ des Menschen neu als Mass privatrechtlicher Selbstbestimmung zu begreifen und so zugleich das heute zunehmend im Vordergrund stehende Innenverhältnis nach aussen zu wenden. Das Neben- bzw. Miteinander von Wille und Erklärung würde sich in einem Dreiklang von Selbst, Selbstbeurteilung und Selbstäusserung fortsetzen. Aus Repräsentation würde Präsentation, aus Stellvertretung Interpretation. Verbunden ist damit die Hoffnung, heute drängende theoretische und praktische Probleme, nicht zuletzt im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, besser in den (Be-)Griff zu bekommen.
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