rechtstexte
https://rechtstexte.online/
<p>Die Zeitschrift "<strong>rechtstexte</strong>" dient der <strong>Veröffentlichung von Texten zu allen Gebieten des Rechts </strong>(<a href="https://rechtstexte.online/about">zum Konzept</a>).</p>Unversität Zürich, Lehrstuhl für Privatrecht, Schwerpunkt ZGB, Prof. Dr. iur. Walter Boentede-DErechtstexte2813-7140Zitierregeln für Internetquellen
https://rechtstexte.online/article/view/rt.3
<p>Anstoss dieses Beitrags ist ein Artikel der Herausgeberin zum selben Thema, der während der Kinderjahre des Internets vor über zwanzig Jahren in der Anwaltsrevue erschienen ist. Paradoxerweise hat sich seither vieles und zugleich weniges geändert. Geändert haben sich die Zahl und Anerkennung von hybrid bzw. ausschliesslich online verfügbaren juristischen Quellen. Hinzu kommen neue Entwicklungen, wie etwa die Generierung von Texten mithilfe des <em>Chatbots ChatGPT</em>. Unverändert ist hingegen der Umstand, dass Internetquellen bisweilen kritisch betrachtet werden hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit. Ferner bestehen nach wie vor Unsicherheiten mit Blick auf die Zitierweise von Internetquellen. Für den vorliegenden Beitrag werden deshalb verschiedene Zitiervorgaben untersucht und begründete Vorschläge für eine adäquate Zitierweise entwickelt. Zudem werden Vorschläge für die Kennzeichnung von Erzeugnissen künstlicher Intelligenzen gemacht.</p>Nadja Braun BinderCristián Fernández Abella
Copyright (c) 2023 Nadja Braun Binder, Cristián Fernández Abella
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0
2023-08-242023-08-2410.58591/rt.3Herrschaftslegitimation durch Ritual und Inszenierung
https://rechtstexte.online/article/view/rt.2
<p>Das Recht ist in seiner abstrakten Form für einen rechtlich Ungebildeten aber auch für einen wenig Gebildeten unverständlich. Daher ist eine Konkretisierung durch Inszenierungen unentbehrlich. Werden solche Inszenierungen wiederholt und formalisiert, so werden sie zum Ritual. Herrschaft muss begründet werden können. Nur dann ist sie legitim. Zur Legitimation der Herrschaft wird auch auf Riten bzw. Rituale zurückgegriffen.</p>Theodor Bühler
Copyright (c) 2023 Theodor Bühler
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0
2023-06-282023-06-2810.58591/rt.2Selbstbestimmung im Privatrecht – zur weiteren Diskussion
https://rechtstexte.online/article/view/rt.1
<p>Das Mass der Selbstbestimmung ist nach den geltenden schweizerischen Privatrechtsbestimmungen der Wille des urteilsfähigen Menschen. Zum Schutz eines urteilsunfähigen Menschen muss daher begriffsnotwendig ein anderer urteilsfähiger Mensch als dessen Stellvertreter bestimmt werden. Der Mensch selbst bzw. sein heute sogenanntes Wohl tritt in diesem System nur mittelbar hervor, beim urteilsunfähigen Menschen über das sogenannte Innenverhältnis.<br>Vorliegend wird zur Diskussion gestellt, dieses Wohl bzw. nun ein „Selbst“ des Menschen neu als Mass privatrechtlicher Selbstbestimmung zu begreifen und so zugleich das heute zunehmend im Vordergrund stehende Innenverhältnis nach aussen zu wenden. Das Neben- bzw. Miteinander von Wille und Erklärung würde sich in einem Dreiklang von Selbst, Selbstbeurteilung und Selbstäusserung fortsetzen. Aus Repräsentation würde Präsentation, aus Stellvertretung Interpretation. Verbunden ist damit die Hoffnung, heute drängende theoretische und praktische Probleme, nicht zuletzt im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, besser in den (Be-)Griff zu bekommen.</p>Walter Boente
Copyright (c) 2023 Walter Boente
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0
2023-05-272023-05-2710.58591/rt.1