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Höchstpersönlichkeit – willentliche (Miss-)Verständnisse des römischen Rechts
... der Quellen das Wort reden. Denn auch soweit das römische Recht dem Willen besondere Bedeutung eingeräumt , einer anderen Lesart der Quellen das Wort reden. Denn auch soweit das römische Recht dem Willen für das Erbrecht, «also dem Anwendungsfeld par excellence der Privatautonomie».107 Das römische Recht ruft auch die römi schen Quel len, dann liest man zur sog. Höchst per sön lich ‐ keit: nichts. Das römi sche Recht ..." -
Unternehmenserbrecht – unde venis? Ein historischer Rückblick anlässlich der aktuellen Erbrechtsrevision
... Abs. 2 aZGB (1912) grundsätzlich das alte kantonale Recht gemeint, das gerade im Erbrecht des schweizeri- schen Zivilgesetzbuches verglichen mit dem kantonalen Recht und den deutschen Anerbenrechten ..."
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