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Selbstbestimmung im Privatrecht – zur weiteren Diskussion
... Art. 16 ZGB. Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen , Zivilgesetzbuch, Der Erwachsenenschutz, Die behördlichen Massnahmen, Ers- ter Teilband, 2021, Art. 388 ZGB N. 58 ..."
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